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Arztregister-Eintrag für Psychologische Psychotherapeuten

Kürzlich hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) nochmals mit einem derartigen Fall zu befassen (Urteil vom 31.08.2005, B 6 KA 59/04 R). In dem dortigen Verfahren ging es um die Frage, in welchem Umfang eine postgradual absolvierte theoretische Ausbildung nachgewiesen werden muß.

Die dortige Klägerin hatte sich im Rahmen ihres Studiums mindestens 300 Stunden mit verschiedenen Teilbereichen der Psychoanalyse und der Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie befaßt, nach ihrer Diplom-Prüfung dann jedoch (nur) ein dreitägiges Seminar im Umfang von 20 Stunden zur Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie belegt.

Das Bundessozialgericht sah dies als nicht ausreichend für eine Arztregister-Eintragung an. Nachdem das Gericht nochmals festgestellt hatte, daß die hier beklagte Kassenärztliche Vereinigung die für die Approbationserteilung vorliegende psychotherapeutische Grundqualifikation im Rahmen einer Eintragung in das Arztregister nicht erneut überprüfen dürfe, gelte dies aber nicht für die zusätzlichen Voraussetzungen, welche erst bei der Arztregistereintragung nachzuweisen seien und nicht schon für die Approbationserteilung. Diese sind von der Registerbehörde vollumfänglich und eigenverantwortlich zu überprüfen.

In dem hier entschiedenen Verfahren hätte die Klägerin daher für einen Fachkundenachweis mindestens 280 Stunden an postgradual erbrachter theoretischer Ausbildung in dem von ihr praktizierten Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nachweisen müssen, wofür aber die eingereichten Bescheinigungen nicht ausreichten. Da im weiteren auch die Anrechnung spezifischer Studienleistungen nicht in Betracht kam, konnte die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.

06.04.2006
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RA Dr. Thomas Ufer
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